Betreuungsverfügung

Betreuungsverfügung was ist das?

 

Betreuungsverfügung

Betreuungsverfügung

Eine Betreuungsverfügung ist eine Erklärung für den Fall, dass eine gerichtliche Betreuerbestellung notwendig werden sollte. Dies ist dann der Fall, wenn jemand sich zum Beispiel überhaupt nicht mehr äußern kann, oder nicht mehr versteht, was getan werden muss. Ein Betreuer wird vom Betreuungsgericht für den Betroffenen ausgewählt und förmlich bestellt. Dem Betreuer wird ein bestimmter Aufgabenkreis übertragen, um den er sich für den Betroffenen kümmern muss. Das kann zum Beispiel die Erledigung aller Rechtsgeschäfte und Bankangelegenheiten sein, oder die Regelung aller Aufgaben im Bereich der Gesundheitsfürsorge.

Der Betreuer wird dem Betroffenen praktisch als Helfer zur Seite gestellt, und zwar nur in den Bereichen, die der Betroffene nicht mehr selbst überblicken und regeln kann. Der Betroffene wird durch den Betreuer nicht entmündigt, sondern der Betreuer kann auch für den Betroffenen handeln. Der Betreuer wird vom Gericht mit einer Vollmacht für den Betroffenen ausgestattet, wenn es niemanden gibt, dem der Betroffene selbst eine Vollmacht ausgestellt hatte.

Es kann gute Gründe dafür geben, keine sogenannte Vorsorgevollmacht auszustellen. Eine einmal erteilte Vollmacht ist wirksam, und kann auch zum Nachteil des Betroffenen ausgeübt werden.

Wenn es im persönlichen Umfeld niemanden gibt, dem man in vollem Umfang die Verfügung über seine Finanzen und die Fragen der medizinischen Versorgung anvertrauen möchte, sollte man keine Vollmacht ausstellen. Man hat dann die Alternative, in einer Betreuungsverfügung darauf Einfluss zu nehmen, wen das Betreuungsgericht als Betreuer einsetzt, und wie der Betreuer seine Aufgaben ausführen soll.

Eine Betreuungsverfügung sollte schriftlich festgehalten werden, die Schriftform ist aber gesetzlich nicht vorgeschrieben.

Auch die Geschäftsfähigkeit ist keine Vorrausetzung für die Wirksamkeit einer Betreuungsverfügung.

Wie läuft ein Betreuungsverfahren ab?

Das Betreuungsgericht hört den Betroffenen an, bevor es einen Betreuer bestellt. Das Gericht wird nur einen Betreuer bestellen, wenn der Betroffene hiermit einverstanden ist.

Falls sich der Betroffene nicht mehr äußern kann, ist das Betreuungsgericht an eine Betreuungsverfügung grundsätzlich gebunden. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn die in der Betreuungsverfügung festgehaltenen Wünsche des Betroffenen ihm schaden würden, oder wenn erkennbar ist, dass ein Wunsch offensichtlich aufgegeben wurde oder für den Betreuer unzumutbar ist.

Welchen Inhalt kann eine Betreuungsverfügung haben?

In einer Betreuungsverfügung kann festgelegt werden, wer zum Betreuer bestellt, oder wer keinesfalls als Betreuer eingesetzt werden soll (§ 1897 Abs. 4 BGB).

Es kann auch bestimmt werden, wo der Betreute seinen Wohnsitz haben will, wenn er sich selbst nicht mehr dazu äußern kann und in einem Pflegeheim untergebracht werden muss (§ 1901 Abs. 3 BGB).

In eingeschränktem Maße können dem Betreuer auch Vorgaben zum Umgang mit den Finanzen gemacht werden: Es kann zum Beispiel bestimmt werden, dass die Kinder jedes Jahr zu Weihnachten eine Geldschenkung in einer bestimmten Höhe erhalten sollen.

Hier ist der Betreuer aber durch restriktive Vorschriften zur Vermögensverwaltung gesetzlich eingeschränkt (§§ 1804, 1806 ff. BGB). Der Betreuer ist bei allem, was er für den Betroffenen tut, zur Rechenschaft gegenüber dem Betreuungsgericht verpflichtet und muss diesem jährlich einen Bericht vorlegen.

Kann eine Betreuungsverfügung registriert werden?

Betreuungsverfügungen können kostenpflichtig beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden: www.Vorsorgeregister.de

Auf das Vorsorgeregister haben die Betreuungsgerichte Zugriff.