Unterhalt

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Unterhalt

Unterhalt

Das Unterhaltsrecht regelt die Frage, wer wem Unterhalt in welcher Höhe und wie lange zu bezahlen hat. Zu unterscheiden sind die verschiedenen Bereiche des Unterhalts:

Die Regelungen des Trennungsunterhalts bestimmen, welcher Ehepartner dem anderen Unterhalt in Form von Trennungsunterhalt für die Zeit ab der Trennung bis zur Rechtskraft der Ehescheidung zahlen muss. Der Ehegattenunterhalt für die Zeit nach der Ehescheidung wird möglicherweise ab dem auf die Rechtskraft der Ehescheidung folgenden Monat geschuldet, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen und der andere Ehegatte trotz des vorrangigen Grundsatzes der Eigenverantwortlichkeit noch Unterhalt beanspruchen kann. Der Kindesunterhalt betrifft die Frage, welcher Elternteil dem minderjährigen Kind Unterhalt in welcher Höhe schuldet. Der Volljährigenunterhalt regelt die Unterhaltsansprüche der volljährigen Kinder, die sich in einer Berufsausbildung befinden und noch auf Unterhalt von den Eltern angewiesen sind.

§ 1615 l BGB regelt die Unterhaltsansprüche von nicht miteinander verheirateten Eltern aus Anlass der Geburt: Auch unabhängig davon, ob die Eltern eines Kindes zusammen leben oder nicht, schuldet derjenige Elternteil, der das Kind nicht betreut, dem anderen Elternteil Unterhalt für sich selbst – und daneben ist der Unterhalt für das minderjährige Kind an den betreuenden Elternteil zu zahlen.

Der Anspruch auf Elternunterhalt ist ein Unterhaltsanspruch, den die Eltern gegen ihre volljährigen Kinder geltend machen können, wenn ihre Einkünfte nicht ausreichen, um ihren Unterhalt sicherzustellen oder beispielsweise die Heimkosten zu decken. Bitte beachten Sie, dass beim Unterhalt Zeit buchstäblich Geld ist: Unterhalt muss vom anderen Ehepartner eingefordert werden, wenn Sie Ihre Ansprüche nicht verlieren möchten, denn Zeit, die vergeht, ohne dass Unterhalt ausdrücklich geltend gemacht und der Gegner in Verzug gesetzt wurde, kann nicht mehr zurück geholt werden. Hier ist es unbedingt erforderlich, frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen, um nicht das Nachsehen zu haben.

Wenn Unterhalt in einem gerichtlichen Verfahren oder im Ehescheidungsverbund geltend gemacht werden muss, weil eine Einigung mit der Gegenseite im Vorfeld nicht möglich war, benötigen Sie grundsätzlich die Vertretung durch einen Anwalt. Sie können nicht selbst vor Gericht auftreten oder Schriftsätze bei Gericht einreichen.