Verfahrenskostenhilfe

Verfahrenskostenhilfe was ist das?

 

Verfahrenskostenhilfe

Verfahrenskostenhilfe

Verfahrenskostenhilfe hieß früher Prozesskostenhilfe: Im familiengerichtlichen Verfahren wird Prozesskostenhilfe jetzt als Verfahrenskostenhilfe bezeichnet. Wenn Sie aufgrund Ihrer momentanen finanziellen Situation nicht in der Lage sein sollten, die Scheidungskosten oder die Kosten für ein anderes familiengerichtliches Verfahren selbst aufzubringen, gibt es die Möglichkeit, zusammen mit dem Ehescheidungsantrag oder beispielsweise einem Sorgerechtsantrag bei Gericht die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.

Im Falle der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe übernimmt die Staatskasse Ihre Scheidungskosten bzw. die Verfahrenskosten. Von der Verfahrenskostenhilfe werden Ihre Gerichtskosten und Ihre Anwaltskosten umfasst.

Zur Beantragung von Verfahrenskostenhilfe ist es erforderlich, dem Gericht eine vollständige, sorgfältig und wahrheitsgemäß ausgefüllte Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Nachweisen bezüglich der von Ihnen gemachten Angaben vorzulegen. Die amtlichen Ausfüllhinweise zur Verfahrenskostenhilfe finden Sie unter Formulare.

Das Gericht prüft dann das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe. Wenn sich nach Abzug der Abzugsposten kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen errechnet, wird Ihnen das Gericht Verfahrenskostenhilfe ohne Anordnung einer Ratenzahlung bewilligen. Wenn sich jedoch ein für die Scheidungskosten bzw. für die Verfahrenskosten einzusetzendes Einkommen ergibt, wird das Gericht eine Ratenzahlung anordnen. Das bedeutet dann, dass Sie für die Scheidungskosten oder Kosten eines sonstigen familiengerichtlichen Verfahrens maximal 48 monatliche Raten an die Landesoberkasse bezahlen müssen. Sollten mit den 48 Monatsraten nicht die gesamten Kosten beglichen sein, wird Ihnen der dann noch offene Restbetrag erlassen.

Auch wenn zunächst keine Ratenzahlung angeordnet wurde, kann das Gericht innerhalb von vier Jahren nach rechtskräftigem Abschluss des Gerichtsverfahrens immer wieder nachfragen, ob sich Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben und möglicherweise dann erst eine Ratenzahlungspflicht anordnen.

Ihre Mitteilungspflichten bei Verfahrenskostenhilfe

Bitte beachten Sie folgende wichtige Hinweise zur Verfahrenskostenhilfe:

Im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe müssen Sie dem Amtsgericht bzw. Familiengericht, bei dem Ihr Ehescheidungsverfahren oder zum Beispiel ein Sorgerechtsverfahren geführt wurde, im Zeitraum von vier Jahren nach Abschluss des Gerichtsverfahrens unaufgefordert mitteilen, wenn sich Ihr Einkommen um 100,00 € brutto monatlich erhöht, oder wenn Ratenzahlungen wegfallen, die Sie in Ihrem Antragsformular angegeben hatten. Ferner müssen Sie dem Gericht innerhalb von vier Jahren nach Abschluss des Verfahrens ebenfalls unaufgefordert immer Ihre neue Adresse mitteilen, wenn Sie umziehen. Dabei ist es wichtig, dass Sie bei allen Schreiben an das Gericht das Aktenzeichen des Gerichts angeben, damit Ihr Schreiben dort überhaupt der richtigen Akte zugeordnet werden kann.

Falls Sie diesen Pflichten nicht nachkommen sollten, kann das Gericht die bewilligte Verfahrenkostenhilfe allein deswegen aufheben und die im Gerichtsverfahren entstandenen Anwaltsgebühren und Gerichtskosten in voller Höhe sofort von Ihnen verlangen, selbst wenn Sie finanziell nicht in der Lage sind, die Kosten aufzubringen.