Scheidungskosten

Scheidungskosten für ein Ehescheidungsverfahren

 

Scheidungskosten

Scheidungskosten

Scheidungskosten für ein Ehescheidungsverfahren bestimmen sich nach so genannten Gegenstandswerten.
Maßgeblich für die Scheidungskosten ist dabei das dreifache Monatsnettoeinkommen beider Ehegatten zum Zeitpunkt der Stellung des Ehescheidungsantrages.
Im gerichtlichen Ehescheidungsverfahren entstehen als Scheidungskosten Anwaltsgebühren und Gerichtskosten, die sich jeweils aus dem Gegenstandswert errechnen.
Die Scheidungskosten richten sich also nicht nach dem Zeitaufwand. Die für die Scheidungskosten maßgeblichen Gegenstandswerte werden nach gesetzlichen Vorgaben berechnet und vom Gericht durch Beschluss festgesetzt. Dies geschieht in der Regel erst in der mündlichen Verhandlung des Scheidungsverfahrens.


Die Scheidungskosten möchte ich Ihnen an folgendem Beispiel erläutern:


Ausgehend von Ihrem Nettoeinkommen in Höhe von beispielsweise durchschnittlich Euro 3.400,00 und dem Nettoeinkommen Ihres/r Ehepartners/in in Höhe von beispielsweise Euro 200,00 monatlich wird das Gericht den Gegenstandswert für das Ehescheidungsverfahren aller Voraussicht nach auf Euro 10.800,00 festsetzen.

Der Versorgungsausgleich wird vom Gericht im Scheidungsverfahren von Amts wegen , also automatisch, durchgeführt. Hierbei werden die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften der Eheleute jeweils hälftig geteilt. Für den Versorgungsausgleich wird ebenfalls ein Gegenstandswert ermittelt:

Für jedes im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu prüfende Rentenanrecht werden 10 % des Ehescheidungsstreitwerts festgesetzt; wenn also beispielsweise beide Ehepartner in die gesetzliche Altersversorgung einbezahlt haben und jeder noch einen Riester-Rentenvertrag abgeschlossen hat, sind vier Anrechte zu prüfen, so dass der Versorgungsausgleich den Gegenstandswert Euro 4.320,00 (40 % von Euro 10.800,00) bekäme. Der Gesamtgegenstandswert würde dann Euro 10.800,00 + Euro 4.320,00 = Euro 15.120,00 betragen.

Gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz entstehen damit für Scheidungsverfahren, die ab dem 01.01.2021 eingeleitet wurden, folgende Scheidungskosten: Es entstehen Anwaltsgebühren in Höhe von Euro 2.005,15. Eventuell entstehen außerdem Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld. Ferner werden nach dem Gerichtskostengesetz Gerichtskosten in Höhe von insgesamt Euro 590,00 anfallen. Die Gerichtskosten werden nach Abschluss des Scheidungsverfahrens hälftig geteilt. (Kosten gemäß den gesetzlichen Tabellen, Gebührengruppe Euro 10.000,00 bis Euro 13.000,00).

Sie müssten also mit Scheidungskosten in der Größenordnung von Euro 2.300,00 rechnen; Ihr/e Ehepartner/in, der/die nicht anwaltlich vertreten ist, hätte nur die Gerichtskosten in der Größenordnung von Euro 300,00 zu tragen. Natürlich könnten Sie intern eine Absprache treffen, wonach Sie sich die Scheidungskosten hälftig teilen. Zu beachten ist, dass manche Familiengerichte den Gegenstandswert herabsetzen, wenn minderjährige Kinder vorhanden sind – es wird dann in der Regel bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für die Ehescheidung für jedes unterhaltspflichtige Kind ein Betrag in Höhe von Euro 250,00 vom zusammengerechneten Nettoeinkommen der Beteiligten abgezogen. Auch eine Heraufsetzung des Gegenstandswerts wird mitunter vorgenommen, wenn die Eheleute über Vermögen verfügen.

Kosten einer familienrechtlichen Erstberatung

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) regelt, dass für eine anwaltliche Erstberatung Kosten in Höhe von maximal Euro 190,00 zuzüglich 19 % MwSt., gesamt damit Euro 226,10, entstehen können. Im Einzelfall kann noch ein Pauschalbetrag in Höhe von Euro 20,00 zuzüglich 19 % MwSt für Kopien und Drucke hinzukommen. Bei einer familienrechtlichen Erstberatung, die den vollen Gebührenrahmen ausschöpft, dürfen Sie erwarten, dass alle Ihre drängenden rechtlichen Fragen umfassend, ausführlich und verständlich beantwortet werden. Ich nehme mir hierfür gerne die erforderliche Zeit. In der Regel dauert eine Erstberatung ca. 45 bis 90 Minuten. Nach einer Erstberatung können Sie völlig frei entscheiden, wie Sie weiter verfahren möchten. Wenn Sie weitere anwaltliche Beratungen wünschen, können wir eine Vergütungsvereinbarung treffen und einen Stundensatz bei zeitgenauer Abrechnung vereinbaren.

Nicht jede Erstberatung hat den zeitlichen und inhaltlichen Umfang, der den Ansatz des gesetzlichen Höchstbetrages rechtfertigt, so dass im Einzelfall durchaus geringere Kosten entstehen können. Es ist auch möglich, vorab für die Beantwortung einzelner konkreter Fragen - auch per E - Mail, eine pauschale Vergütung zu vereinbaren.

Sie möchten gerne wissen, welche Kosten genau für eine familienrechtliche Beratung auf Sie zukommen?

Kontaktieren Sie mich - gerne telefonisch, per Fax oder per E-Mail - und schildern Sie mir kurz Ihr Anliegen und Ihre Wünsche. Ich werde Ihnen dann einen konkreten Vorschlag unterbreiten, bevor die Beratung beginnt. Wir werden sicher eine für Ihr Anliegen angemessene Lösung finden!

Kostenübernahme durch eine Rechtsschutzversicherung

Die meisten Rechtsschutzversicherungen decken die Kosten für familienrechtliche Angelegenheiten, wie beispielsweise die Vertretung im Scheidungsverfahren oder in einem Unterhaltsrechtstreit, nicht ab. Die Bezeichnung "Familienrechtschutz" ist hier irreführend. Die Kosten für eine anwaltliche familienrechtliche Erstberatung zum Beispiel aus Anlass der Trennung sind im Versicherungsschutz jedoch meist enthalten. In den Genuss der Kostenübernahme kommt aber nur derjenige Ehepartner, der der Versicherungsnehmer und damit Vertragspartner der Versicherungsgesellschaft ist.

In jedem Fall sollte sorgfältig geprüft werden, ob eine Kostenübernahme durch Ihre Rechtschutzversicherung oder zumindest die Erstattung eines Teils der Kosten aus Kulanz möglich ist.

Ich helfe Ihnen auch hierbei gerne!