Trennungsunterhalt

Trennungsunterhalt was ist das?

 

Trennungsunterhalt

Trennungsunterhalt

Trennungsunterhalt: Hierunter versteht man den monatlichen Unterhaltsbetrag, den der besser verdienende Ehegatte demjenigen Ehegatten, der das geringere Einkommen erzielt, während der Trennungszeit bezahlen muss, wenn dieser bedürftig ist, und der andere Ehegatte leistungsfähig ist, ohne seinen eigenen Unterhalt zu gefährden.

Wie wird der Trennungsunterhalt berechnet?

Zur Ermittlung des Trennungsunterhalts gibt es - anders als beim Kindesunterhalt - keine Tabellen, an denen man sich orientieren könnte; Maßstab für die Höhe des Trennungsunterhalts sind vielmehr die ehelichen Lebensverhältnisse des individuellen Ehepaares, ausgehend vom zusammengerechneten Nettoeinkommen beider Eheleute.

Bei der Berechung des Trennungsunterhalts werden die  während des Zusammenlebens bereits bestehenden Darlehensverbindlichkeiten, beispielsweise zur Finanzierung des Eigenheims oder eines Fahrzeugs, und die weiteren Unterhaltspflichten gegenüber minderjährigen und volljährigen Kindern berücksichtigt. Ferner finden Aufwendungen für Krankenversicherung und Altersvorsorge in angemessenem Umfang Berücksichtigung bei der Berechung des Trennungsunterhalts.

Wann muss die Frage, ob Trennungsunterhalt beansprucht werden kann, geklärt werden?

Die Klärung der Frage, ob Trennungsunterhalt vom anderen Ehepartner verlangt werden kann, sollte der geringer verdienende Ehepartner unmittelbar nach Eintritt der Trennung veranlassen. Hierbei ist es ratsam fachkundige anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, denn die Erstellung einer zutreffenden Berechnung des Trennungsunterhalts erfordert fundierte familienrechtliche Kenntnisse.

Es ist wichtig, den Trennungsunterhalt unverzüglich nach Beginn des Getrenntlebens zu fordern, denn die Monate, die verstreichen, ohne dass vom anderen Ehepartner in der erforderlichen Form Trennungsunterhalt verlangt wurde, können später nicht nachberechnet werden.

Wie werden die zur Berechnung des Trennungsunterhalts erforderlichen Informationen beschafft?

Zur Beurteilung der Frage, ob überhaupt und falls ja, in welcher Höhe, einem Ehepartner ein Anspruch auf Trennungsunterhalt zusteht, sind konkrete Informationen über die finanziellen Verhältnisse des individuellen Ehepaares erforderlich. Oft verhält es sich so, dass nur ein Ehepartner sich um die Finanzen der Familie kümmert und der andere diesbezüglich kaum Einblick in die finanziellen Vorgänge nimmt.

Ab dem Moment des Getrenntlebens kann jeder Ehegatte vom anderen Auskunft über seine aktuellen Einkommensverhältnisse verlangen, um die Frage des Trennungsunterhalts zu klären. Zudem kann die Vorlage von Belegen und Nachweisen verlangt werden. Dieser Anspruch auf Auskunftserteilung nebst Belegvorlage ist gesetzlich normiert und kann vor dem Familiengericht eingeklagt werden, falls der andere Ehegatte die Auskunftserteilung verweigert oder hierfür gesetzte Fristen ungenutzt verstreichen lässt.

Wie lange muss Trennungsunterhalt bezahlt werden?

Als Trennungsunterhalt wird der Unterhalt bezeichnet, der bei Vorliegen der Vorsaussetzungen im Einzelfall vom Beginn der Trennung an bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ehescheidungsverfahrens zu zahlen ist.

Mit zunehmender Verfestigung der Trennung und mit Fortschreiten der Trennungszeit wird die Anforderung an den geringer verdienenden Ehepartner jedoch größer, die eigene Erwerbstätigkeit auszuweiten, um seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten zu können. Es gibt hier jedoch keinen bestimmten und für alle Fälle verbindlichen Zeitpunkt, sondern es kommt auf die besonderen Umstände des individuellen Ehepaares an.

Wie wirkt sich die Wahl der Steuerklassen auf den Trennungsunterhalt aus?

Bei unterschiedlich hohen Einkünften der beiden Ehepartner wird oft die Steuerklassenkombination III/V gewählt. Hierbei hat der geringer verdienende Ehepartner in Bezug auf sein Einkommen unverhältnismäßig hohe Abzüge; der besser verdienende Ehepartner hat hierzu im Verhältnis eine viel geringere steuerliche Belastung und damit weniger Abzüge.

Durch den Trennungsunterhalt, den der geringer verdienende Ehepartner verlangen kann, wird das Ergebnis der steuerlichen Ungleichbehandlung wieder ausgeglichen.

Durch den Wechsel der Steuerklassen von III/V zu IV/IV erhöht sich das Einkommen des geringer verdienenden Ehegatten; gleichzeitig verringert sich das Einkommen des besser verdienenden Ehepartners. Das Gefälle zwischen den beiden Einkommen verringert sich hierdurch, so dass der geringer verdienende Ehepartner über mehr eigenes Einkommen verfügt und vom anderen Ehepartner weniger oder gar keinen Trennungsunterhalt mehr fordern kann bzw. muss.

Wann müssen die Steuerklassen gewechselt werden?

Wenn die Eheleute die Steuerklassenkombination III/V gewählt hatten, müssen die Steuerklassen rechtzeitig zum 1. Januar des auf die Trennung folgenden Jahres gewechselt werden. Hierfür ist neuerdings das Finanzamt zuständig.

Mit Änderung der Steuerklassen muss der Trennungsunterhalt neu berechnet werden, denn die Höhe des Anspruchs auf Trennungsunterhalt wird maßgeblich von den konkreten Einkünften der getrennt lebenden Eheleute bestimmt.