Umgangsrecht

Umgangsrecht was ist das?

 

Umgangsrecht

Umgansrecht

Umgangsrecht: Es regelt das Recht des Kindes auf Umgang mit Vater und Mutter. Die Eltern haben ihrerseits das Recht und die Pflicht auf Umgang mit ihrem Kind. Relevant wird das Umgangsrecht erst, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft der Eltern nicht mehr besteht, oder wenn nicht verheiratete Eltern ihre Lebensgemeinschaft auflösen, ferner in den Fällen, in denen das Kind weder beim Vater, noch bei der Mutter lebt. Der gesetzlichen Regelung liegt die Überzeugung zu Grunde, dass ein Kind zu seiner gesunden Entwicklung beide Elternteile als konstante Bezugspersonen benötigt. Hieraus erwächst die Pflicht des Elternteils, bei dem das Kind lebt, den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil nicht nur zuzulassen, sondern zu fördern, und an der Ermöglichung von Umgangskontakten aktiv mitzuwirken. Sämtliche Beeinflussungen des Kindes dahingehend, dass es den Umgang mit dem anderen Elternteil ablehnt, sind zu unterlassen.

Entsprechend hat der Elternteil, bei dem das Kind nicht ständig lebt, nicht nur das Recht auf Umgang mit seinem Kind, sondern auch die Pflicht, dem Kind als Bezugsperson regelmäßig zur Verfügung zu stehen und hierfür mit ihm Umgang zu pflegen. Getrennt lebende Eltern sind grundsätzlich frei darin, einvernehmlich einen Umgangsmodus festzulegen. Bestehen jedoch unüberbrückbare Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Ausgestaltung des Umgangsrechts, oder wird das Kind dem anderen Elternteil gar gänzlich vorenthalten, besteht die Möglichkeit, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Das hierfür zuständige Familiengericht bestellt erforderlichenfalls für das Kind einen Verfahrenspfleger, beteiligt das Jugendamt am gerichtlichen Umgangsverfahren und hört nach Möglichkeit das Kind an - in Abwesenheit der Eltern und deren Rehtsanwälten.

Wenn bei Gericht mit den Beteiligten keine einvernehmliche Umgangsregelung gefunden werden kann, die dem Kindeswohl entspricht, trifft das Gericht eine Entscheidung und regelt den Umgang per Beschluss. Meist wird ein vierzehntägiger Umgangsrhythmus für den Zeitraum Freitagnachmittag bis Sonntagabend festgelegt, jedoch nicht immer: Umgangsregelungen tragen immer den Besonderheiten des Einzelfalls und den Belangen des Kindeswohls Rechnung. Die Durchführung einer gerichtlichen Umgangsregelung kann nötigenfalls durch die Verhängung von Zwangsmitteln wie Zwangsgeld oder Zwangshaft erzwungen werden.

Kosten der Ausübung des Umgangsrechts

Derjenige Elternteil, der zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet ist, hat grundsätzlich die Kosten, die mit der Durchführung des Umgangs und der Ausgestaltung der Umgangstermine verbunden sind, allein zu tragen. Er muss das Kind grundsätzlich auf seine Kosten abholen, zurückbringen und verköstigen. Im Einzelfall können jedoch auch hiervon abweichende Ergebnisse am Ende eines gerichtlichen Umgangsverfahrens stehen.

Die Kosten des Umgangs können vom Kindesunterhalt nicht in Abzug gebracht werden. Umgekehrt ist es nicht zulässig, Umgangskontakte zu verweigern, weil der andere Elternteil mit der Zahlung von Kindeunterhalt im Rückstand ist.

Umgangsrecht der Großeltern

Die gesetzliche Regelung des Umgangs sieht ein Umgangsrecht von Großeltern oder Geschwistern des Kindes vor, wenn dies dem Kindeswohl dient, was in der Regel dann der Fall ist, wenn die Großeltern wichtige Bezugspersonen des Kindes sind, oder wenn das Kind eine enge Bindung zu seinen Geschwistern hat.  Auch weitere ehemalige Ehepartner, Lebenspartner oder Lebensgefährten der Eltern, zu denen das Kind während einer Phase des familiären Zusammenlebens eine Bindung entwickelt hat, können ein Umgangsrecht mit dem Kind haben, wenn dies dem Kindeswohl dient. Dritte genießen dann ein Recht zum Umgang mit dem Kind, wenn die Aufrechterhaltung der Beziehung des Kindes zu diesen Personen für die Entwicklung des Kindes günstig ist.