Versorgungsausgleich

Versorgungsausgleich was ist das ?

 

Versorgungsausgleich

Versorgungsausgleich

Versorgungsausgleich bedeutet die Teilung der während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften auf eine gesetzliche, betriebliche, private und/oder berufsständische Altersversorgung.

Durch die Gesetzesänderung von 2009 wurde der Versorgungsausgleich grundlegend geändert. Die Neuregelung bringt eine Vereinfachung des früher sehr komplizierten Versorgungsausgleichs. Jetzt wird jedes einzelne Rentenanrecht für sich betrachtet und hälftig geteilt: Alle Rentenanwartschaften der Ehefrau werden hälftig geteilt, ebenso werden alle Rentenanwartschaften des Ehemannes hälftig geteilt. Im Ergebnis erhält dann jeder Ehegatte die Hälfte der während der Ehezeit entstandenen Rentenanrechte.

Wenn die Ehezeit länger als drei Jahre gedauert hat, wird der Versorgungsausgleich vom Familiengericht im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens von Amts wegen – also automatisch -durchgeführt. Hat die Ehe zum Zeitpunkt der Einreichung des Ehescheidungsantrags noch nicht drei Jahre gedauert, wird der Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten durchgeführt.

Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs müssen die Eheleute einen Fragebogen ausfüllen und sämtliche Versorgungsträger angeben, bei denen sie Anwartschaften erworben haben. Das Gericht fordert dann die im Fragebogen angegebenen Versorgungsträger auf, den so genannten Ehezeitanteil der Versorgung zu ermitteln und dem Gericht gegenüber mitzuteilen.

Sämtliche Anrechte, die einen bestimmten Grenzwert erreichen und unverfallbar sind - beispielsweise unverfallbare Anrechte nach dem Betriebsrentengesetz - sind ausgleichsreif und werden hälftig geteilt.

Einzelne Anrechte, deren Ausgleichswert zu gering ist, soll das Familiengericht nicht ausgleichen; ebenso soll ein Ausgleich unterbleiben, wenn beide Ehegatten vergleichbare Anrechte erworben haben. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn beide Ehegatten einen Riester-Rentenvertrag abgeschlossen haben, und etwa gleich viel auf den Vertag eingezahlt haben.

Es ist auch möglich, Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich vor Gericht oder im Rahmen eines notariellen Ehevertrages zu treffen. Diese individuellen Vereinbarungen unterliegen jedoch der so genannten Inhaltskotrolle des Familiengerichts: Das Familiengericht prüft, ob durch die Vereinbarung ein Ehegatte unangemessen benachteiligt wird. Notfalls kippt das Familiengericht eine Vereinbarung, in der ein Ehepartner auf den Versorgungsausgleich verzichtet, wenn der Verzicht nicht durch anderweitige Regelungen in der Vereinbarung kompensiert wird. Der  Versorgungsausgleich liegt im so genannten Kernbereich des familienrechtlichen Scheidungsfolgenrechts und darf durch ehevertragliche Regelungen der Ehegatten nicht einfach umgangen werden.

Interne Teilung

Im Rahmen des Versorgungsausgleichs ist die interne Teilung vorgesehen: Wenn der Ehezeitanteil eines Anrechts ermittelt wurde und der Ausgleichswert feststeht, wird für den ausgleichsberechtigten Ehepartner im Versorgungssystem des anderen Ehepartners durch das Gericht ein eigenes Anrecht begründet, gleichsam ein Konto eröffnet. Das Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehepartners wird entsprechend gekürzt weiter geführt. Wenn beide Ehepartner bei dem gleichen Versorgungsträger ausgleichspflichtige Anrechte haben, wird nur die Höhe der Wertdifferenz verrechnet.

Externe Teilung

Manche Versorgungsträger sehen in ihren Teilungsordnungen die externe Teilung der auszugleichenden Anwartschaften vor: Bei der externen Teilung wird für den ausgleichsberechtigten Ehepartner kein eigenes Anrecht innerhalb des Versorgungssystems des anderen Ehepartners begründet, sondern der diesem zustehende Betrag wird an eine von ihm ausgewählte anderweitige Zielversorgung überwiesen. Die Zielversorgung muss eine angemessene Versorgung im Sinne der gesetzlichen Regelungen des Versorgungsausgleichs darstellen, was dann der Fall ist, wenn eine lebenslange Altersversorgung gesichert ist, wenn die Anwartschaft nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht vor dem 60. Geburtstag verwertbar ist, wenn sie insolvenzsicher und für den ausgleichspflichtigen Ehepartner steuerneutral ist. Ein Anrecht in einem Pensionsfond, einer Pensionskasse, einer Direktversicherung oder aus einem Vertrag, der nach § 5 des Altersvorsorgeverträge- Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist - zum Beispiel ein Riester-Rentenvertrag - erfüllt in jedem Fall diese Voraussetzungen. Wird vom ausgleichsberechtigten Ehepartner kein Zielversorgungsträger ausgewählt, begründet das Familiengericht für ihn ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung oder ggf. in der Versorgungsausgleichskasse.