Sorgerecht

Sorgerecht für ein minderjähriges Kind oder Kinder

 

Sorgerecht

Sorgerecht

Sorgerecht für ein minderjähriges Kind oder Kinder steht automatisch beiden Elternteilen gemeinsam zu, wenn Vater und Mutter bei der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind, oder wenn die Eltern nach der Geburt des Kindes heiraten.

Das Sorgerecht umfasst sowohl die Sorge für die Person (Personensorge) des Kindes, als auch die Sorge für das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge) und die Vertretung des Kindes in allen rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten. Das Sorgerecht umfasst alle Lebensbereiche des Kindes und damit insbesondere die Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung des Kindes, den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes und die Gesundheitsfürsorge für das Kind.  Auch wenn die Eltern des Kindes einander nicht heiraten, kann das Sorgerecht von beiden Elternteilen gemeinsam ausgeübt werden, wenn die Mutter eine Sorgeerklärung abgibt und den Vater auf diese Weise an der elterlichen Sorge beteiligt.  Der Gesetzgeber hat die Rechte des nicht mit der Mutter verheirateten Vaters erheblich gestärkt: Dieser kann jetzt im Wege eines gerichtlichen Sorgerechtsverfahrens auch gegen den Willen der Mutter die gemeinsame elterliche Sorge mit der Mutter erreichen, wenn dies dem Wohle des Kindes nicht entgegensteht. Der Gesetzgeber geht hierbei grundsätzlich davon aus, dass es dem Kindeswohl dient, wenn das Sorgerecht von beiden Elternteilen gemeinsam ausgeübt wird.

Sorgerecht nach Trennung der Eltern

Durch die Trennung der Eltern wird das gemeinsame Sorgerecht der Eltern grundsätzlich nicht berührt. Sie üben die elterliche Sorge weiterhin gemeinsam aus. Derjenige Elternteil, bei dem das Kind im Einverständnis mit dem anderen Elternteil lebt, trifft die Entscheidungen des täglichen Lebens jedoch eigenverantwortlich für das Kind. Nur in den Belangen, die für das Kind von wesentlicher Bedetung sind - wie beispielsweise planbare Operationen, die Wahl der Schulart oder ein längerer Auslandsaufenthalt des Kindes, müssen die getrennt lebenden Eltern eine gemeinsame Entscheidung für das Kind treffen.

Auch die Scheidung der Ehe der Eltern ändert am gemeinsamen Sorgerecht der Eltern grundsätzlich nichts, es sei denn, dass ein Elternteil die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf sich beantragt. Das Gericht entscheidet dann nach Anhörung des Kindes und des Jugendamts, welches in gerichtlichen Sorgerechtsverfahren immer beteiligt ist.

Maßgeblich ist hierbei die Frage, ob die Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil allein dem Wohle des Kindes am besten entspricht. Geprüft wird unter anderem, wer die Hauptbezugsperson des Kindes ist, wer das Kind persönlich, emotional und schulisch am besten fördern kann und wer die Beibehaltung der Beziehungen des Kindes zu anderen wichtigen Bezugspersonen sicherstellen kann.

Das Gericht kann nötigenfalls auch ohne einen Sorgerechtsantrag eines Elternteils - und damit von Amts wegen - in die elterliche Sorge der Eltern eingreifen, wenn es beispielsweise durch das Jugendamt von einer akuten Kindeswohlgefährdung Kenntnis erlangt.