Scheidung

Scheidung und Scheidungsvoraussetzungen – einvernehmliche Scheidung

Scheidung: Im deutschen Scheidungsrecht ist der Ablauf eines Trennungsjahres Voraussetzung für die Ehescheidung. Die Eheleute müssen ein Jahr lang getrennt gelebt haben, bevor der Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden kann. Trennung im familienrechtlichen Sinne bedeutet die Trennung „von Tisch und Bett“, wobei das Getrenntleben auch innerhalb der Ehewohnung stattfinden kann.

Scheidung

Scheidung

Bei einer einvernehmlichen Scheidung, bei der keine weiteren familienrechtlichen Fragen wie beispielsweise der Unterhalt für den Ehegatten oder der Kindesunterhalt, das Umgangsrecht und das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder, der Zugewinnausgleich oder die Aufteilung des Hausrats geklärt werden müssen, benötigt nur ein Ehepartner einen Rechtsanwalt: Derjenige Ehepartner, der den Scheidungsantrag stellen will, muss sich anwaltlich vertreten lassen. Der andere Ehepartner benötigt keinen Anwalt. Wenn sich die scheidungswilligen Eheleute darauf verständigen, die Scheidungskosten gemeinsam zu tragen, können sie so die Scheidungskosten fast halbieren.

Im Ehescheidungsverfahren wird dann nur von Amts wegen, automatisch, der Versorgungsausgleich durchgeführt: Sämtliche während der Ehezeit in der gesetzlichen oder in einer privaten, betrieblichen oder berufsständischen Altersversorgung erworbenen Anwartschaften werden hälftig geteilt. Die Dauer des gerichtlichen Ehescheidungsverfahrens wird dabei maßgeblich davon bestimmt, wie lange die beteiligten Versorgungsträger und Versicherungsgesellschaften benötigen, um die Ehezeitanteile zu ermitteln.

Wichtig ist, sämtliche Nachfragen, die die Deutsche Rentenversicherung hat, so schnell wie möglich zu beantworten. Die Deutsche Rentenversicherung nimmt eine Scheidung immer zum Anlass, Lücken im Versicherungsverlauf zu schließen, auch wenn sie mit der Ehezeit bzw. mit der Scheidung eigentlich nichts zu tun haben. Solange Nachfragen der Rentenversicherung unbeantwortet bleiben, geht die Scheidung nicht voran. Schlimmstenfalls kann das Familiengericht ein Ordnungsgeld als Strafe für denjenigen Ehegatten festsetzen, der Nachfragen der Deutschen Rentenversicherung nicht beantwortet und dadurch die Scheidung verzögert.

Streitige Scheidung

Wenn sich die Ehepartner nicht in allen Teilbereichen des Scheidungsrechts bereits im Vorfeld einigen konnten, gibt es die Möglichkeit, weitere familienrechtliche Angelegenheiten wie beispielsweise den Unterhalt für den Ehegatten oder den Kindesunterhalt, das Umgangsrecht und das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder, den Zugewinnausgleich oder die Aufteilung des Hausrats im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens als so genannte Folgesache gerichtlich klären zu lassen. Auch hierdurch können Kosten eingespart werden, denn die Geltendmachung der Folgesache im so genannten Ehescheidungsverbund ist günstiger als die Führung mehrerer separater Gerichtsverfahren.

Durch die Einbringung von Folgesachen in den Ehescheidungsverbund kann die Dauer des Ehescheidungsverfahrens erheblich verlängert werden – insbesondere durch zeitlich nacheinander erfolgendes Einreichen einer Folgesache bei Gericht, denn die Scheidung wird erst dann vom Familiengericht ausgesprochen, wenn alle Scheidungsfolgesachen entscheidungsreif sind. Im Ehescheidungsverbund müssen sich beide Eheleute anwaltlich vertreten lassen. Keiner kann allein vor Gericht auftreten oder Schriftsätze einreichen.

Nicht alle familienrechtlichen Angelegenheiten können jedoch im Ehescheidungsverbund geregelt werden: Sofern beim Trennungsunterhalt im Vorfeld keine gütliche Einigung gefunden werden konnte und die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe unumgänglich ist, muss zwingend ein separates Gerichtsverfahren geführt werden. Ebenso kann es erforderlich sein, bereits kurz nach der Trennung – also zu einem Zeitpunkt, an dem noch kein Scheidungsverfahren bei Gericht anhängig gemacht werden kann – die Fragen des Kindesunterhalts gerichtlich klären zu lassen.

Härtefallscheidung

Als Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Scheidung ein Trennungsjahr vorausgegangen sein muss, sieht das Familienrecht die so genannte Härtefallscheidung vor: Wenn einem Ehepartner aus bestimmten schwerwiegenden Gründen nicht zugemutet werden kann, dass er noch länger durch das eheliche Band mit dem anderen Ehepartner verbunden ist, kann sofort nach der Trennung der Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht werden. Die schwerwiegenden Gründe müssen dabei in der Person oder dem Verhalten des anderen Ehegatten liegen.

Die Hürden zur Erfüllung dieser Voraussetzungen sind sehr hoch und im Einzelfall vorab sehr sorgfältig zu prüfen, um nicht die kostenpflichtige Abweisung eines zu früh gestellten Scheidungsantrags durch das Familiengerichts zu riskieren.