Zugewinnausgleich

Zugewinnausgleich was ist das?

 

Zugewinnausgleich

Zugewinnausgleich

Zugewinnausgleich bedeutet die Teilung eines während der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Zugewinns der Eheleute an Vermögen. Ab dem Zeitpunkt der Eheschließung leben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, es sei denn, sie haben in einem notariellen Ehevertrag etwas Anderes vereinbart. Ein Ehevertrag kann schon vor der Heirat, erst nach der Eheschließung oder auch noch nach der Trennung der Eheleute geschlossen werden. In einem notariellen Ehevertrag kann der Zugewinnausgleich ausgeschlossen werden.

Zugewinngemeinschaft bedeutet nicht, dass ab nun das Vermögen der Eheleute automatisch verschmilzt und zu einem Ganzen wird, das beiden gemeinsam gehört: Bei der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögen der Ehepartner genauso getrennt, wie sie es vor der Eheschließung waren. Jeder Ehepartner kann weiterhin eigenes Vermögen bilden, eigene Sparkonten, Girokonten und Aktienfonds anlegen, kapitalbildende Lebensversicherungen, Rentenversicherungen oder Bausparverträge abschließen, Vermögensgegenstände wie Goldbarren oder Kunstgegenstände zu Alleineigentum erwerben etc.

Die Regelungen der Zugewinngemeinschaft sehen vielmehr vor, dass am Ende der Ehe ein Zugewinnausgleich stattfindet; es wird also ein Zugewinn an Vermögen, der während der Ehe erwirtschaftet wurde, bei Scheidung der Ehe hälftig geteilt. Vermögen, das während der Ehe geerbt wurde, wird aber nicht geteilt. Erbschaften fallen nicht in den Zugewinnausgleich.

Um beurteilen zu können, ob sich überhaupt ein Zugewinnausgleich ergibt, muss das Vermögen, das am Ende der Ehe vorhanden ist, mit dem Vermögen, das bei Eheschließung bereits vorhanden war, verglichen werden - und zwar getrennt für jeden Ehegatten.

Bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs liegen in der Feststellung, welchen Bestand das Vermögen am Tag der Heirat hatte, oft die größten praktischen Schwierigkeiten - besonders, wenn die Ehe erst nach vielen Jahren geschieden wird. Zur Ermittlung des so genannten Anfangsvermögens werden alle Habenpositionen ermittelt und hiervon die Sollpositionen abgezogen. Nach aktuellem Scheidungsrecht kann ein Anfangsvermögen auch negativ sein, als Anfangsvermögen kann also beispielsweise der Betrag -20.000,00 Euro stehen.

Auf die gleiche Weise wird im Rahmen des Zugewinnausgleichs das Endvermögen ermittelt, also der Bestand des Vermögens zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags durch das zuständige Familiengericht. Beim Zugewinnausgleich gilt das Stichtagsprinzip: Es kommt auf den Stand des Vermögens zu den Stichtagen standesamtliche Eheschließung (Anfangsvermögen) und Zustellung des Scheidungsantrags (Endvermögen) an. Dies wirkt sich insbesondere bei Aktienfonds aus, die oftmals großen Wertschwankungen unterliegen.

Schenkungen und Erbschaften - Zugewinnausgleich

Der Zugewinnausgleich sieht die Teilung des Vermögens vor, das die Eheleute während der Ehe gemeinsam erwirtschaftet haben. Dabei liegt der Gesetzgebung der Gedanke zu Grunde, dass alle Beiträge, die die Eheleute in der ehelichen Gemeinschaft leisten, gleichwertig sind. Haushaltsführung und Kindererziehung des einen Ehepartners haben den gleichen Stellenwert, wie die Erwerbstätigkeit des anderen Ehepartners; beide Ehepartner tragen auf ihre Weise zum Fortkommen der Familie bei.

Vermögen, das ein Ehepartner jedoch im Wege einer Erbschaft oder als Schenkung mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht von seinen Eltern oder Großeltern erhält, stellt aber kein gemeinsam von den Eheleuten erwirtschaftetes Vermögen dar und wird im Rahmen des Zugewinnausgleichs auch nicht geteilt. Der ererbte oder geschenkte Betrag bleibt bei der Zugewinnausgleichsberechnung rechnerisch außen vor.

Zugewinnausgleich Berechnung

Folgendes Beispiel soll die Berechnung des Zugewinnausgleichs verdeutlichen:

Bei der Heirat am 14.05.2004 hatte die Ehefrau einen Bausparvertrag mit einem Guthaben von Euro 5.000,00  und ein Fahrzeug, das Euro 1.000,00 wert war. Ihr Anfangsvermögen beträgt damit Euro 6.000,00. Der Ehemann besaß bei der Heirat einen gebrauchten Lastkraftwagen im Wert von Euro 7.000,00 und hatte einen Kredit mit dem Darlehensstand von Euro -12.000,00 zurückzubezahlen. Das Anfangsvermögen des Ehemanns beträgt damit Euro -5.000,00.

Der Scheidungsantrag der Ehefrau wird dem Ehemann am 12.02.2016 vom zuständigen Familiengericht zugestellt. An diesem Tag hatte die Ehefrau ein Fahrzeug im Wert von Euro 3.000,00 und ein Guthaben auf dem Girokonto in Höhe von Euro 1.000,00. Ihr Endvermögen beträgt damit Euro 4.000,00.

Zum Stichtag für den Zugewinnausgleichs (Zustellung des Scheidungsantrags) am 12.02.2016 gehören dem Ehemann zwei gebrauchte Lastkraftwagen zum Wert von je Euro 7.000,00. Der Darlehensstand beträgt  Euro -4.000,00. Damit beträgt das Endvermögen des Ehemanns Euro 10.000,00.

Zur Ermittlung des Zugewinnausgleichs wird nun vom jeweiligen Endvermögen das jeweilige Anfangsvermögen abgezogen: Euro 4.000,00 (Endvermögen der Ehefrau) minus Euro 6.000,00 ergibt Euro -2.000,00. Die Ehefrau hat also keinen Zugewinn, ihr Vermögen ist während der Ehe geschrumpft.

Der Ehemann hat einen Zugewinn erwirtschaftet, denn die Differenz zwischen seinem negativen Anfangsvermögen in Höhe von Euro -5.000,00 und seinem Endvermögen in Höhe von Euro 10.000,00 beträgt Euro 15.000,00.

Damit errechnet sich für die Ehefrau ein Anspruch aus Zugewinnausgleich in Höhe von Euro 7.500,00 gegen den Ehemann.

Geltendmachung des Zugewinnausgleichs

Der Zugewinnausgleich wird vom Familiengericht nicht von Amts wegen - oder automatisch - geregelt, sondern nur, wenn derjenige Ehegatte, der einen Zugewinnausgleich für sich beansprucht, von seinem Anwalt einen Antrag bei Gericht einreichen lässt.

Der Zugewinnausgleich kann im Rahmen eines Scheidungsverfahrens als so genannte Folgesache geltend gemacht werden. Die Ehescheidung wird dann erst ausgesprochen, wenn die Fragen des Zugewinnausgleichs entscheidungsreif sind. Gerade, wenn bezüglich einer Immobilie oder hinsichtlich eines Unternehmens umfangreiche Wertermittlungen und damit die Einholung von Sachverständigengutachten durch das Gericht erforderlich sind, kann sich durch die Einbringung des Zugewinnausgleichs als Folgesache das Ehescheidungsverfahren erheblich verzögern.

Der Zugewinnausgleich muss nicht notwendigerweise im Ehescheidungsverbund geltend gemacht werden, sondern er kann auch nach Abschluss des Scheidungsverfahrens in einem isolierten Verfahren geltend gemacht werden, wobei die Geltendmachung des Zugewinnausgleichsanspruchs im Ehescheidungsverbund jedoch in aller Regel kostengünstiger ist.

In jedem Fall müssen beide Eheleute im Verfahren auf Zugewinnausgleich anwaltlich vertreten sein: Für diese und einige andere Verfahren schreibt das Prozessrecht den so genannten Anwaltszwang vor. Zu beachten ist, dass der Anspruch auf Zugewinnausgleich innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft der Scheidung verjährt. Das bedeutet, dass der Anspruch unwiederbringlich verloren ist, wenn der Zugewinnausgleich nicht vor Ablauf dieser Frist gerichtlich geltend gemacht wird.

Auskunftsanspruch

Um prüfen zu können, welcher Ehegatte einen Zugewinn erwirtschaftet hat, ist eine detaillierte Kenntnis der Vermögenswerte sowohl des Anfangsvermögens, als auch des Endvermögens unerlässlich. Die gesetzlichen Regelungen des Familienrechts stellen daher dem Anspruch auf Zugewinnausgleich den Anspruch aus Auskunftserteilung und Belegvorlage zur Seite. Wenn Ihr Ehepartner Ihnen die erforderlichen Auskünfte und Nachweise nicht von sich aus zur Verfügung stellt, können Sie den Auskunftsanspruch mit anwaltlicher und nötigenfalls gerichtlicher Hilfe durchsetzen.

Ferner besteht ein Anspruch darauf, vom anderen Ehepartner unter Vorlage von Belegen zu erfahren, wie hoch der Bestand seines Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung gewesen ist.

Dieser Anspruch sollte immer vorsorglich für den Fall geltend gemacht werden, dass der Ehepartner nach der Trennung sein Vermögen womöglich absichtlich verringert, um einer Zugewinnausgleichszahlung zu entgehen: Bei solchen Konstellationen hat derjenige Ehepartner, dessen Vermögen sich zwischen dem Zeitpunkt der Trennung und dem Stichtag für das Endvermögen (Zustellung des Scheidungsantrags durch das Familiengericht) verringert hat, zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf illoyalen Handlungen – also Handlungen, die in der Absicht, den anderen Ehegatten zu benachteiligen, vorgenommen wurden – beruht.

Falls dieser Nachweis nicht gelingt, wird das beispielsweise verschenkte oder verschwendete Vermögen für die Ermittlung des Zugewinnausgleichsanspruchs dem Endvermögen des ausgleichspflichtigen Ehegatten wieder hinzugerechnet, so dass sich für den anderen Ehegatten ein höherer Zugewinnausgleichsanspruch ergibt.

Die Auskunft muss immer wahrheitsgemäß und vollständig erteilt werden. Bleiben berechtigte Zweifel des einen Ehegatten an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft des anderen Ehegatten bestehen, kann dieser beispielsweise in einem Auskunftsstufenantrag beim Familiengericht beantragen lassen, dass der andere Ehegatte zur Verischerung der Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskunft an Eides Statt verurteilt bzw. verpflichtet wird. Eine falsche Eidesstattliche Versicherung kann strafrechtliche Konsequenzen haben, die nicht zu unterschätzen sind.